Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Damit ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen konkreter geworden – insbesondere für Anbieter bestimmter Dienstleistungen und Online-Shops.
Doch eine häufige Aussage sorgt für Verwirrung: Nicht jede Unternehmenswebsite muss automatisch barrierefrei sein.
Wer tatsächlich betroffen ist, welche Anforderungen gelten und was bei der Umsetzung wichtig ist, lohnt sich deshalb genauer anzuschauen.
Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?
Eine barrierefreie Website soll auch von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen möglichst selbstständig genutzt werden können.
Dabei geht es nicht nur um Menschen, die einen Screenreader verwenden. Barrieren können beispielsweise entstehen durch:
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zu geringe Farbkontraste
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fehlende Tastaturbedienbarkeit
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unklare oder fehlende Überschriftenstrukturen
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nicht beschriftete Formulare
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Bilder ohne sinnvolle Alternativtexte
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Videos ohne Untertitel
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unverständliche Fehlermeldungen
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schlecht erkennbare Fokuszustände
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kleine oder schwer lesbare Texte
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Inhalte, die nur mit der Maus bedienbar sind
Barrierefreiheit bedeutet also nicht einfach, eine Website „für Blinde“ zu optimieren. Ziel ist vielmehr, digitale Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.
Wer ist gesetzlich verpflichtet?
Das BFSG setzt den europäischen European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem Bankdienstleistungen für Verbraucher, bestimmte Verkehrsdienstleistungen, E-Books und insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – darunter fallen beispielsweise Online-Shops.
Wichtig ist dabei: Eine reine Unternehmens- oder Präsentationswebsite fällt nicht allein deshalb unter das BFSG, weil sie öffentlich im Internet erreichbar ist.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit geht beispielsweise davon aus, dass eine reine Informationswebsite, auf der Leistungen lediglich vorgestellt werden, grundsätzlich nicht unter die Regelungen für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Anders kann es beispielsweise bei einer Online-Buchung oder einem Online-Shop aussehen, wenn darüber ein Verbrauchervertrag angebahnt oder abgeschlossen wird.
Eine grobe Orientierung
In der Regel nicht allein aufgrund des BFSG verpflichtet:
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reine Unternehmenswebsites
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Portfolio- und Präsentationsseiten
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Websites, die Leistungen lediglich beschreiben
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reine B2B-Angebote
Typischerweise relevant:
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Online-Shops
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Websites mit Online-Buchung von Dienstleistungen
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bestimmte digitale Dienstleistungen für Verbraucher
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Online-Banking und bestimmte weitere vom BFSG erfasste Dienstleistungen
Dabei kommt es immer auf das konkrete Geschäftsmodell und die konkrete digitale Dienstleistung an.
Und was ist mit kleinen Unternehmen?
Hier gibt es eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BFSG ausgenommen.
Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.
Das bedeutet beispielsweise: Eine kleine selbstständige Dienstleisterin mit einer klassischen Unternehmenswebsite muss nicht allein aufgrund des BFSG ihre Website vollständig barrierefrei machen.
Das heißt allerdings nicht, dass Barrierefreiheit für kleine Unternehmen unwichtig wäre. Sie kann die Reichweite, Nutzbarkeit und Qualität einer Website deutlich verbessern – unabhängig davon, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Was muss eine betroffene Website können?
Für Websites und Apps greifen die Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549. Für Webinhalte verweist diese unter anderem auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). In der derzeit relevanten Fassung beziehen sich die Web-Anforderungen insbesondere auf die Konformitätsstufen A und AA der WCAG 2.1.
In der Praxis bedeutet das beispielsweise:
1. Die Website muss mit der Tastatur bedienbar sein
Nicht jeder Mensch kann eine Maus oder einen Touchscreen problemlos verwenden.
Deshalb müssen interaktive Elemente wie Navigation, Buttons, Formulare und Dialoge auch per Tastatur erreichbar und bedienbar sein.
Wichtig sind unter anderem:
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eine sinnvolle Tab-Reihenfolge
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sichtbare Fokuszustände
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keine „Tastaturfallen“
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verständliche und erreichbare Bedienelemente
2. Inhalte brauchen eine nachvollziehbare Struktur
Eine gute Überschriftenhierarchie ist nicht nur für SEO sinnvoll.
Screenreader können beispielsweise anhand der Überschriften durch eine Seite navigieren. Deshalb sollte die HTML-Struktur die tatsächliche inhaltliche Hierarchie widerspiegeln.
Ein visuell groß dargestellter Text ist beispielsweise nicht automatisch eine echte Überschrift.
3. Farben und Kontraste müssen ausreichend sein
Text darf nicht allein aufgrund eines zu geringen Kontrasts schwer lesbar sein.
Das betrifft insbesondere:
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Text auf farbigen Hintergründen
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Buttons
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Links
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Formularfelder
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Icons und Bedienelemente
Dabei geht es nicht darum, Websites grundsätzlich schwarz-weiß zu gestalten. Gute Barrierefreiheit und ein individuelles, ästhetisches Design schließen sich nicht aus.
4. Bilder brauchen sinnvolle Alternativen
Ein Screenreader kann ein Foto nicht einfach „anschauen“.
Bei informativen Bildern sollte deshalb ein passender Alternativtext hinterlegt werden. Dekorative Bilder können dagegen entsprechend als dekorativ ausgezeichnet werden.
Auch hier gilt: Ein automatisch generierter Alternativtext ist nicht automatisch ein guter Alternativtext. Entscheidend ist, welche Information das Bild im jeweiligen Zusammenhang vermittelt.
5. Formulare müssen verständlich funktionieren
Formulare sind ein häufiger Berührungspunkt mit Barrieren.
Labels müssen eindeutig mit den Eingabefeldern verbunden sein. Pflichtfelder und Fehlermeldungen müssen verständlich sein und sollten nicht ausschließlich über Farbe kommuniziert werden.
Ein Beispiel:
„Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.“
ist hilfreicher als lediglich ein rot markiertes Eingabefeld.
6. Inhalte müssen verständlich und robust sein
Barrierefreiheit betrifft nicht nur das Design.
Auch Videos, PDFs, eingebundene Tools, Cookie-Banner, Buchungssysteme, Zahlungsanbieter und andere externe Komponenten können Barrieren verursachen.
Gerade bei Online-Shops sind deshalb nicht nur die einzelnen Seiten relevant. Auch Funktionen wie Anmeldung, Identifikation, Zahlung und elektronische Signaturen müssen entsprechend zugänglich sein.
Barrierefreiheit ist keine Checkbox
Eine Website ist nicht automatisch barrierefrei, nur weil ein bestimmter Accessibility-Checker keine Fehler mehr anzeigt.
Automatisierte Tests können viele technische Probleme erkennen – aber längst nicht alles.
Ob ein Link verständlich benannt ist, ob ein Alternativtext tatsächlich die relevante Information vermittelt oder ob ein Formular für einen Menschen verständlich aufgebaut ist, lässt sich nicht vollständig automatisiert beurteilen.
Deshalb sollte Barrierefreiheit aus mehreren Bausteinen bestehen:
Technik + Gestaltung + Inhalte + Tests + redaktionelle Pflege
Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Eine Website kann technisch sauber umgesetzt sein und später wieder neue Barrieren bekommen – beispielsweise wenn im CMS Bilder ohne Alternativtext hochgeladen, Überschriften falsch eingesetzt oder PDFs nicht barrierefrei erstellt werden. Auch die redaktionelle Arbeit ist deshalb ein wichtiger Teil der digitalen Barrierefreiheit.
Vorsicht vor schnellen Lösungen: Accessibility-Overlays
Vielleicht ist dir schon einmal ein kleines Symbol auf einer Website aufgefallen, über das sich Schriftgröße, Farben oder andere Einstellungen verändern lassen.
Sogenannte Accessibility- oder Overlay-Tools werden teilweise damit beworben, Websites schnell und unkompliziert barrierefrei zu machen.
Hier ist Vorsicht angebracht.
Ein Overlay kann bestimmte Einstellungen für Nutzerinnen und Nutzer verändern. Es ersetzt aber keine barrierefreie Website.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weist ausdrücklich darauf hin, dass solche Tools einen Webauftritt nicht vollständig barrierefrei machen und bei einem Online-Shop nicht ausreichen, um die Verpflichtungen aus dem BFSG zu erfüllen. In manchen Fällen können zusätzliche Barrieren oder Probleme durch die Overlays entstehen.
Das bedeutet nicht, dass jede einzelne Accessibility-Funktion eines solchen Tools grundsätzlich nutzlos ist. Entscheidend ist aber die Reihenfolge:
Nicht erst ein Overlay installieren – sondern die eigentliche Website barrierefrei planen und umsetzen.
Wo liegen die Grenzen?
Auch das Gesetz verlangt nicht, dass jede denkbare Situation mit jedem technischen Hilfsmittel perfekt funktioniert.
Das BFSG sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vor, unter anderem wenn die Umsetzung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Eine solche Ausnahme darf allerdings nicht einfach pauschal behauptet werden: Das Gesetz sieht hierfür eine entsprechende Beurteilung und – je nach Fall – Dokumentationspflichten vor.
Für Unternehmen bedeutet das:
„Das ist zu aufwendig“ ist nicht automatisch eine rechtliche Ausnahme.
Genauso wenig muss aber jede Website zwangsläufig komplett neu entwickelt werden. Entscheidend ist, welche Anforderungen konkret gelten, welche Barrieren vorhanden sind und welche Maßnahmen angemessen und technisch sinnvoll umgesetzt werden können.
Wie lässt sich Barrierefreiheit sinnvoll umsetzen?
Am besten wird Barrierefreiheit nicht am Ende eines fertigen Projekts ergänzt, sondern bereits bei der Planung berücksichtigt.
Bei einer neuen Website kann das beispielsweise so aussehen:
1. Anforderungen klären
Zunächst sollte geprüft werden: Fällt das Unternehmen bzw. die konkrete Dienstleistung überhaupt unter das BFSG? Welche weiteren gesetzlichen Anforderungen können relevant sein?
2. Website analysieren
Bestehende Seiten, Navigation, Formulare, Inhalte und technische Komponenten werden auf typische Barrieren untersucht.
3. Barrierefrei gestalten und entwickeln
Dazu gehören unter anderem semantisches HTML, ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, sichtbare Fokuszustände, zugängliche Formulare und eine sinnvolle responsive Umsetzung.
4. Inhalte berücksichtigen
Texte, Bilder, PDFs, Videos und andere Inhalte müssen ebenfalls zugänglich sein.
5. Mit echten Nutzungssituationen testen
Neben automatisierten Prüfungen sind manuelle Tests wichtig – beispielsweise mit Tastatur und Screenreader.
6. Barrierefreiheit dauerhaft erhalten
Nach dem Launch sollte auch die weitere Pflege berücksichtigt werden. Neue Inhalte können schließlich neue Barrieren erzeugen.
Für Unternehmen, die tatsächlich unter das BFSG fallen, kommen außerdem bestimmte Informationspflichten hinzu. Dienstleistungserbringer müssen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Mein Fazit
Barrierefreiheit ist mehr als ein gesetzlicher Haken und mehr als ein kleines Symbol am Bildschirmrand.
Für manche Unternehmen ist sie inzwischen gesetzliche Pflicht. Für andere ist sie aktuell keine unmittelbare Pflicht – kann aber trotzdem eine sinnvolle Investition in eine bessere Website sein.
Und vor allem gilt: Barrierefreiheit sollte nicht erst nachträglich auf eine fertige Website „aufgesetzt“ werden.
Wenn Struktur, Design, Technik und Inhalte von Anfang an entsprechend geplant werden, lässt sich Barrierefreiheit wesentlich sinnvoller integrieren. Das Ergebnis ist dabei nicht nur für Menschen mit Behinderungen angenehmer nutzbar – viele Maßnahmen verbessern ganz allgemein die Verständlichkeit, Bedienbarkeit und Qualität einer Website.
Sie sind unsicher, ob Ihre Website betroffen ist?
Ich unterstütze Unternehmen dabei, Websites von Anfang an möglichst barrierearm zu planen und umzusetzen – von der Struktur und Gestaltung über die technische Umsetzung bis hin zu zugänglichen Inhalten.
Wichtig ist dabei immer zuerst die Frage: Was ist für dein konkretes Unternehmen tatsächlich erforderlich – und was ist sinnvoll?
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Welche Barrierefreiheitsanforderungen für ein konkretes Unternehmen gelten, hängt unter anderem von Geschäftsmodell, Angebot und eingesetzten digitalen Dienstleistungen ab. Für eine rechtliche Einzelfallprüfung sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.